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Satzung der KG Rheinfreunde 1845 e. V. Koblenz Neuendorf

Die im Jahre 1845 gegründete Karnevalsgesellschaft Rheinfreunde 1845 Koblenz-Neuendorf e.V. hat sich am 05.03.1999 durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine neue Satzung gegeben.

Im Rahmen der Mitgliederversammlung am 29.05.2012 wurden mit der erforderlichen Mehrheit Teile der Satzung geändert.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Karnevalsgesellschaft Rheinfreunde 1845 Koblenz-Neuendorf e.V. und hat seinen Sitz in Koblenz-Neuendorf.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des heimatlichen Brauchtums und der Sprache, des volkstümlichen Karnevals, der Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen sowie durch die Teilnahme an Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen. Ebenso vom Vereinszweck umfasst sind Veranstaltungen, die der Förderung der Gemeinschaft dienen und deren Durchführung der Vorstand beschlossen hat. Das sind insbesondere das Krebbelchenfest, das Sommerfest oder Ausflüge, die der Verein organisiert.

Der Verein unterhält Tanzgruppen, deren Sinn und Zweck die körperliche Ertüchtigung, die Pflege des heimatlichen Brauchtums und die Erarbeitung von Folkloredarbietungen ist.

Über die Aufnahme und Ausschluss sowie die Leitung dieser Gruppen bestimmt der Vorstand.

Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, weitere Gruppen oder Garden ins Leben zu rufen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er ist konfessionell und politisch ungebunden.

§ 4 Verwendung von Finanzmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

a) aktiven Mitgliedern

b) inaktiven Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern und

d) Ehrensenatoren

Dem Verein können

a) Unbescholtene natürliche Personen

b) juristische Personen

c) sonstige Personenvereinigungen

als ordentliche Mitglieder beitreten.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Tätigkeit jedes Mitgliedes für den Verein ist ehrenamtlich.

Geschenke, die einem Mitglied als offiziellem Vertreter des Vereins überreicht werden, gehen in das Eigentum des Vereins über. Dies gilt jedoch nicht für Orden und persönliche Anerkennungspräsente.

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Minderjährige werden nur aufgenommen, wenn der Erziehungsberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt.

Die Ablehnung des Aufnahmeantrages muss dem Betroffenen schriftlich ohne Angaben von Gründen mitgeteilt werden.

Zu Ehrenmitgliedern und Ehrensenatoren können solche Personen – auch außerhalb des Vereins – ernannt werden, die sich um den Verein oder um den rheinischen Karneval besonders verdient gemacht haben.

Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

§ 6 Beitrag

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinsbeitrag jährlich im Voraus an den Verein zu entrichten. Das Beitrags- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Vereinsbeitrag ist eine Bringschuld. Die Zahlung ist durch Erteilung einer Einzugsermächtigung sicherzustellen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Kosten einer Rücklast im Rahmen des Beitragseinzuges gehen zu Lasten des Mitgliedes.

Über die Höhe des Vereinsbeitrages beschließt die Jahreshauptversammlung.

Ehrenmitglieder und Ehrensenatoren sind beitragsfrei.

Auf Antrag können in begründeten Fällen Mitglieder von der Beitragszahlung befreit werden.

Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) bei natürlichen Personen durch Tod

b) bei juristischen Personen und anderen Personenvereinigungen durch deren Auflösung oder Liquidation

c) durch Austritt

d) durch Anschluss

Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er muss mindestens 2 Monate zum Kalenderjahresende dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

Mit einem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 8 Ausschluss

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Anhörung vor dem Vorstand gegeben wurde, von diesem ausgeschlossen werden, wenn es gegen Bestimmungen der Satzung verstößt oder sich vereinsschädigend verhält.

Insbesondere ist ein Ausschlussgrund gegeben

a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen, trotz Mahnung

c) wegen schweren Verstoßes gegen Interessen des Vereins oder unehrenhafter Handlungen

Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Vereinsorgan gestellt werden. Dem Antrag sind Beweismittel und eine ausführliche Begründung beizufügen.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung in schriftlicher Form Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Einspruchsfrist verstrichen ist oder die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

§ 9 Organe

Die Organe der Karnevalsgesellschaft Rheinfreunde 1845 Koblenz-Neuendorf e.V. sind:

a) die ordentliche Mitgliederversammlung

b) die außerordentliche Mitgliederversammlung

c) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die ordentliche Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Sie soll innerhalb von 90 Tagen nach Sessionsende (Aschermittwoch) durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand terminiert und von dem 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Bestimmung des Wahlleiters

e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Jedes Mitglied ist, bei natürlichen Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, stimmberechtigt.

Ein Stimmrechtsausschluß ist nur nach § 34 BGB zulässig.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen werden dabei nicht mitgezählt.

Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Hat kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Erreichen mehr als zwei Kandidaten die höchste Stimmenzahl, so wird der Wahlgang wiederholt. Bei der Stichwahl ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Erreichen die Kandidaten bei der Stichwahl die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das Los.

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Der amtierende Schriftführer oder dessen Vertreter ist verpflichtet, den Versammlungsverlauf stichwortartig aufzuzeichnen. Beschlüsse sind in ihrem Wortlaut aufzunehmen. Für die Richtigkeit des Protokolls unterzeichnen der Vorsitzende und der Geschäftsführer.

§ 11 außerordentliche Mitgliederversammlungen

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit und muss auf Verlangen eines Viertels aller Mitglieder schriftlich durch den Vorstand unter der in § 10 Satz 3 angegebenen Frist mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.

Für die Einberufung und die Durchführung gelten im übrigen die gleichen Bestimmungen wie für die Mitgliederversammlung.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Positionen:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer

d) dem 1. Schatzmeister

e) dem 2. Schatzmeister

f) dem 1. Schriftführer

g) dem 2. Schriftführer

h) dem 1. Zeugwart

i) dem 2. Zeugwart

j) dem Beisitzer für den Festausschuss

k) dem Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit

l) dem Beisitzer für Jugendarbeit

m) dem Beisitzer für besondere Aufgaben

n) dem Sitzungspräsidenten

Die Jahreshauptversammlung kann den Vorstand für die Dauer einer Wahlperiode um zwei weitere Beisitzer ergänzen.

Die Beisitzer sind gegenseitig verpflichtet, bei Bedarf die anderen Beisitzer in ihrem Aufgabenbereich zu unterstützen. Ob Bedarf gegeben ist, entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand kann Abteilungen bilden. Die jeweiligen Abteilungsleiter sind bei Bedarf zu Vorstandssitzungen einzuladen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1 .und 2. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Von ihnen ist jeder zur alleinigen Vertretung nach außen hin berechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der Geschäftsführer nur bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Geschäftsführers zur Vertretung berechtigt.

Ein Rechtsgeschäft bedarf in jedem Fall der schriftlichen Form und ist den Vereinsakten beizufügen.

Der Vorstand ist mit 7 Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen werden dabei nicht mitgezählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ergänzen. Der kommissarisch Bestellte hat jedoch kein Stimmrecht.

§ 13 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied, natürliche Personen jedoch nur bei Volljährigkeit.

Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Bei mehr als einem Wahlvorschlag sowie auf Antrag eines Mitglieds ist eine geheime Wahl durchzuführen.

Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung in der Führung des Vereins.

Im Jahr 2012 werden der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der 1. Schatzmeister, der 1. Schriftführer, der 1. Zeugwart, der Beisitzer für den Festausschuss und der Beisitzer für Jugendarbeit für eine einjährige Amtszeit gewählt.

§ 14 Vermögensverwaltung

Die Vermögensverwaltung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand, insbesondere dem Schatzmeister. Dieser hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie bei der Jahreshauptversammlung zu erläutern. Den von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestellten zwei Kassenprüfern ist jederzeit Einsicht zu gestatten.

Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Sie sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen. Die Prüfung ist von beiden Kassenprüfern im Kassenbuch schriftlich zu bestätigen.

Im Jahr 2012 werden zwei Kassenprüfer gewählt, wobei der zweitgewählte Kassenprüfer in diesem Jahr eine einjährige Amtszeit hat.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sollten bei dieser Versammlung weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf auch in dieser Versammlung einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die „Arbeitsgemeinschaft Koblenzer Karneval e.V.“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung der Karnevalsgesellschaft Rheinfreunde 1845 Koblenz-Neuendorf e.V. am 29.05.2012 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.